SATZUNG

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1)

Der Verein führt den Namen „ Bridge-Club Burghausen“, (BCB).

2)

Der BCB hat seinen Sitz in 84489 Burghausen.

3)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

 1)

Der Bridge-Club Burghausen, nachfolgend „Verein“ oder jeweils „BCB“ genannt, hat den 

Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- oder Trainingsmöglichkeiten  anzubieten.

 2)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 3)

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind  oder  durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 4)

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 § 3

Verbandsmitgliedschaft

 1)

Nach seiner Aufnahme ist der Verein ein Mitgliedsverein des Deutschen Bridge-Verbandes e.V. (DBV).

 2)

Mit der Aufnahme in den DBV erkennt der Verein die Satzung des DBV in ihrer jeweiligen  Fassung an, und er, sowie seine Mitglieder, verpflichten sich, die Beschlüsse der Hauptversammlung des DBV anzuerkennen und entsprechend auszuführen. Der Verein verpflichtet sich ferner, die vom DBV geforderten Bestimmungen in seine Satzung aufzunehmen.

 3)

Die Aufnahme in den DBV begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft als Mitgliedsverein in dem für den Verein zuständigen Bezirks-/ Landesverband des DBV. Für diese Mitgliedschaft gelten die Regelungen der vorstehenden Ziffer 2) entsprechend.

4)

Verbandsrecht des DBV geht vor Bezirksrecht / Landesverbandsrecht und dieses geht vor Vereinsrecht

 § 4

Mitgliedschaft

 1)

Die Mitgliedschaft im Verein, die schriftlich zu beantragen ist,  kann jede Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft.

 2)

Es gibt Erstmitglieder, Zweitmitglieder und fördernde Mitglieder.

 3)

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Clubbeitrages befreit.

 § 5

Ende der Mitgliedschaft

 Die Mitgliedschaft endet:

 1)

Durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei   Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.

 2)

Durch Ausschluss, der erfolgen kann wegen:

a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine   Ordnung oder einen Beschluss des Vereins, des DBV oder des Bezirks- / Landesverbandes;

 b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins, des DBV oder des Bezirks-/Landesverbandes oder eines derer Organe;

 c) des Zahlungsrückstandes von Zahlungsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung angemahnt worden ist. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

 3)

Durch Tod

 4)

Durch Auflösung des Vereins

 § 6

Rechte der Mitglieder

 Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohle aller Mitglieder verwendet werden.

 § 7

Pflichten der Mitglieder

1)

Die Mitglieder haben die Satzung, die Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen,  sie unterliegen der Vereins-, Bezirks- / Landesverbands- und DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zugelassen, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

 2)

Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten und die Organe des Vereins bei der Erfüllung Ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

 3)

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Umlagen zu zahlen.

 § 8

Organe des Bridge-Clubs Burghausen

 Organe des Vereins sind:

 1)

die Mitgliederversammlung

 2)

die Vorstandschaft (Präsidium)

 3)

das Sportgericht

 4)

das Schieds- und Disziplinargericht

 § 9

Mitgliederversammlung

 1)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder Ihre Rechte wahrnehmen.

 2)

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

 3)

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a)

die Wahl der Mitglieder des Präsidiums

 b)

die Wahl der Kassenprüfer

 c)

die Genehmigung des Jahresabschlusses

 d)

die Entlastung des Präsidiums

 e)

die Wahl des Schieds- und Disziplinargerichts

 f)

die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes

 g)

die Änderung der Satzung

 h)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern

 i)

die Festsetzung von Beiträgen oder sonstigen Umlagen

 j)

die Wahl des Sportgerichts

 k)

die Auflösung des Vereins

 4)

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt.

Termin und Ort der Mitgliederversammlung werden von der Vorstandschaft festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den  Mitgliedern bekannt gegeben.

 5)

Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen der Vorstandschaft spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene, sowie erst in der Mitgliederversammlung mündlich gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

 6)

Die Vorstandschaft kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Im Übrigen bleibt für die Vorstandschaft die Anwendung der vorstehenden Ziffer 5) unberührt.

 7)

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einvernehmlich den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Auf Antrag der Vorstandschaft oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig.

 8)

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

 § 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 Auf Antrag der Vorstandschaft oder eines Viertels   der Mitglieder ist spätestens sechs Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden von der Vorstandschaft festgesetzt und mindestens vier Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern bekannt gegeben. Im übrigen gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

 §  11

Vorstand

1)

Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Es hat insbesondere die Aufgabe,

a) den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.

 b) den Verein zu führen und zu verwalten,

 c) die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen.

 2)

Das Präsidium besteht aus dem Vorsitzenden, seinem ständigen Vertreter sowie zwei  weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorsitzende leitet die Vorstandschaft und ist zuständig für alle Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. 

Jedes Vorstandsmitglied leitet eines der nachfolgenden Ressorts:

 Ressort 1:        Sport- und Turnierleitung

Ressort 2:        Finanzen

Ressort 3:        Verwaltung und Schriftverkehr

 Das Präsidium kann weitere Vereinsmitglieder mit speziellen Aufgaben   

verantwortlich betrauen, wie z.B.:

a) Verwaltung der Masterpunkte

 b) Gerätewart

 c) Turnierleitung

 d) Pressewart

 e) und andere

 3)

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung wählt auch den ständigen Vertreter des Vorsitzenden. Bei der Wahl wird zunächst der Vorsitzende gewählt und dann sein ständiger Vertreter. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn nach zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Die anderen Vorstandsmitglieder werden nach dem gleichen Verfahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt die Vorstandschaft innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein die Geschäfte des Ausscheidenden ausführendes Vereinsmitglied.

 4)

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein ständiger Vertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

 5)

Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom Vorsitzenden oder seinem ständigen Vertreter einberufen und geleitet. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein ständiger Vertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Vorstandschaft sind zu protokollieren.

 § 12

Kassenprüfer      

 Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,

1)

ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist

2)

ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden. Die Kassenprüfer haben die Vorstandschaft unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer und zwei Stellvertreter werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft des Vereins angehören. Die Kassenprüfer und auch die Stellvertreter sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer aus, so wird ein gewählter Stellvertreter dessen Funktion übernehmen. 

 

§ 13

Satzungsänderungen

 Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des § 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat. 

 

§ 14

Kostenerstattung

Die Mitglieder der Vorstandschaft sowie beauftragte Vereinsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, haben aber Anspruch auf Erstattung der ihm Rahmen der Vereinstätigkeit anfallenden Auslagen. Die Erstattung der Reisekosten kann nach RKO des DBV erfolgen.

 

§ 15

Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

 

§ 16

Steuerliche Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die Mitgliederversammlung beschließt, wer das Vermögen des Vereins erhalten soll und für welchen Zweck es zu verwenden ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung dürfen erst ausgeführt werden, nachdem das zuständige Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.  

 

§ 17

Sportgericht

1)

Das Sportgericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen sportrechtlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Schieds- und Disziplinargerichts des Vereins fallen. Es ist zuständig für Streitfälle, die sich aus der Anwendung von Ordnungen, Regeln, Richtlinien oder sonstiger Bestimmungen ergeben, die für den Sportbetrieb des Vereins gelten und für Fälle, die ihm nach der Satzung oder anderen Bestimmungen des Bezirks oder des DBV zur Entscheidung übertragen werden.

 2)

Das Sportgericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Sportgerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt entsprechend der Regel des § 11 / Abs. 3) dieser Satzung. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Beisitzer-Ämter zu besetzen sind (Wahlstellen.). Eine Häufung mehrer Stimmen ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die mit den höchsten Stimmzahlen jeweils eine Wahlstelle einnehmen können. Diejenigen Kandidaten, die keine Wahlstelle erhalten, sind  dem Range ihrer Stimmzahlen nach als Nachrücker für durch Ausscheiden von gewählten Beisitzern freiwerdende Wahlstellen gewählt. Bei Stimmengleichheit auf der letzten oder vorletzten Wahlstelle erfolgt eine Stichwahl. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Mitglieder des Sportgerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Sportgerichts im Amt.

 3)

Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Sportgerichts ergeben sich aus den jeweils gültigen Bestimmungen der Turnierordnung des DBV.

Die Protestgebühr ist von der Mitgliederversammlung festzulegen.

 

 § 18

Schieds- und Disziplinargericht

 1)

Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es ist zuständig für

 a)

die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,

 b)

die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins

 c)

die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.

 

2)

Das Schieds- und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied oder von der Vorstandschaft angerufen werden kann, ist nur auf schriftlichen Antrag tätig.

 3)

Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:

a)

eine Verwarnung

b)

das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer.

 

4)

Das Schieds- und Disziplinargericht besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Gerichts werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.   Die Wahl des Vorsitzenden sowie der Beisitzer erfolgt entsprechend der Regelung des § 11/Abs.3) dieser Satzung. Die Mitglieder des Schieds- und Disziplinargerichts bleiben bis zur Wahl eines neuen Gerichts im Amt. 

 5)

Gegen die Entscheidung des Schieds- und Disziplinargerichts kann Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des Bezirks bzw. des DBV eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen beim Schieds- und Disziplinargericht des Bezirks bzw. des DBV mit einer Begründung eingegangen sein.

 

§ 19

Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Burghausen am 28. November 2002 beschlossen worden und sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.


 

Datenschutzhinweis für Veranstaltungen des Bridgeclub Burghausen

 

Mit der Mitgliedschaft im Bridge-Club Burghausen willigte das Mitglied ein, dass sein Name in der Teilnehmerliste und in der Ergebnisliste veröffentlich wird.
Falls ein Mitglied das nicht wünscht, muss es dies bei der Anmeldung ausdrücklich erklären. Sein Name wird dann anonymisiert.
Der Ablauf und das Ergebnis des Turniers können durch Film-, Video- oder Fotoaufnahmen oder auf andere Weise dokumentiert werden.
Die Vorstandschaft darf Dokumentationen veröffentlichen. Die Veröffentlichung kann sowohl in den üblichem Druck- und Bild-Medien als auch im Internet erfolgen.
Dabei wird der Vorstand sicherstellen, dass nur die Daten der Turnierteilnehmer veröffentlicht werden, die unbedingt zur Dokumentation erforderlich sind.
Durch Ihre Mitgliedschaft im Bridgeclub Burghausen willigen die Mitglieder (Spieler, Turnierleiter, Zuschauer usw.)   darin ein, dass die betreffenden Daten in der beschriebenen Weise veröffentlich werden  dürfen.
Die Mitglieder können diese Einwilligung aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen oder den Umgang der zu veröffentlichen Daten beschränken.

Gez.

Die Vorstandschaft des Bridgeclub Burghausen

 

 

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